Begutachtungsleitsatz „Computerprogramm“ FG-EI BL 103:2020-05

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Dieser Begutachtungsleitsatz erläutert wesentliche Parameter zur  Einstufung eines Softwareartefaktes als „Computerprogramm“.

Fassung Mai 2020

Version 1.2

Umfang: 13 Seiten

Beschreibung

Sachverständige der Informationsverarbeitung werden häufig mit der Frage konfrontiert, ob etwas – zumeist eine Menge von Dateien – ein Computerprogramm oder ein Teil eines solchen ist oder nicht. Dabei bezieht sich die aus dem rechtlichen Kontext motivierte Frage auf den Begriff des „Computerprogramms“ in §69a UrhG, der dort allerdings nicht weiter definiert ist.

Aufgrund der rasanten technischen Entwicklung im Software Engineering ändert und erweitert sich die Art und Weise häufig, in der Computer durch ein Computerprogramm für die Lösung einer konkreten Aufgabe spezialisiert werden können. Während die Rechtsprechung zur konkreten Definition des Begriffs Computerprogramm heute oft noch von „Folgen von Befehlen“ ausgeht, gibt es – unter anderem – deklarative Programmiersprachen und Methoden der künstlichen Intelligenz, die nicht mehr in dieses Schema passen. Zudem werden heute Teile von Computerprogrammen zur Flexibilisierung und einfacheren Anpassbarkeit in Datenformate ausgelagert, die keine ausdrücklichen Folgen von Befehlen sind, jedoch trotzdem das Verhalten des Computers steuern.

Dieser Begutachtungsleitsatz erläutert zunächst die rechtliche Sichtweise auf das, was der Gesetzgeber mit dem Begriff eines (urheberrechtlich geschützten) Computerprogramms umfassen will (Kapitel 2) und entwickelt dann konkrete technische Kriterien zur Unterscheidung von Computerprogrammen und anderen Artefakten (z.B. Dateien mit Fachdaten) im Einzelfall (Kapitel 3). Diese Kriterien werden anschließend auf typische strittige Beispiele und Grenzfälle angewandt (Anhang).